Leistungen der Krankenversicherung
Die Krankenversicherung übernimmt - im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach
§ 37 SGB V - neben den Kosten für Diagnostik/Therapie, Heil- und Hilfsmittel auch die Kosten für folgende Leistungen:
- Grundpflege (Hilfe bei der Körperpflege und Anziehen),
- Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Wundversorgung),
- Hauswirtschaftliche Versorgung.
Voraussetzung ist, dass hierdurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird und eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Leistungen werden in der Regel maximal für vier Wochen übernommen. Eine Ausnahme stellt die Behandlungspflege dar, wenn deren Gewährung im Rahmen einer medizinischen Therapie längerfristig erforderlich ist.
Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind zuzahlungspflichtig. Sofern die Zuzahlungen 2 % (bei chronischen Erkrankungen 1%) des Bruttojahreseinkommens übersteigen, kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gestellt werden.