Freistellungsmöglichkeiten
Wenn Sie als naher Angehöriger (in häuslicher Umgebung) pflegen und gleichzeitig erwerbstätig sind, können Sie sich dafür von der Arbeit freistellen lassen. Durch verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit soll pflegenden Angehörigen ihre häusliche Pflege erleichtert werden.
Anspruch auf die gesetzlichen Möglichkeiten haben nahe Angehörige. Als nahe Angehörige gelten: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Dauer |
Pflegegrad |
Freistellung |
Häusliche Pflegesituation |
Betriebsgröße |
Finanzielle Absicherung |
Ankündigungsfristen |
---|---|---|---|---|---|---|
Max. 10 Tage jährlich |
Nicht erforderlich, akute Situation ist ausreichend |
Vollständige oder teilweise Freistellung |
Nicht erforderlich, akut auftretende Pflegesituation ausreichend |
Gilt für Betriebe jeglicher Art |
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, Berechnung analog zur Berechnung des Kinderkrankengeldes |
Kurzfristig möglich, Anruf beim Arbeitgeber genügt |
Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, kurzzeitig für bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Eine akute Pflegesituation liegt dann vor, wenn sie plötzlich, unvermittelt und unerwartet auftritt. Eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit, die unverändert ist, genügt für die Beantragung insoweit nicht.
Nahe Angehörige können diese zehn Tage auch untereinander aufteilen.
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann seit dem 1. Januar 2015 ein auf bis zu zehn Arbeitstage begrenztes Pflegeunterstützungsgeldgewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse. Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten desselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.
Ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegekasse beziehungsweise beim Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gestellt werden. Dazu muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Sofern die kurzzeitige Arbeitsverhinderung aufgrund der Versorgung eines pflegebedürftigen Kindes benötigt wird, schließt ein (gleichzeitiger) Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall des Kindes an denselben Kalendertagen die Gewährung eines Pflegeunterstützungsgeldes aus. Wichtig ist, dass dieser Antrag eigenhändig möglichst unverzüglich eingereicht wird. Etwaige Unterlagen wie ein Attest der behandelnden Ärztin oder des Arztes der pflegebedürftigen Person oder die Gehaltsbescheinigung des Unternehmens können nachgereicht werden.
Das Anrecht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Die Beschäftigten sind verpflichtet, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleitung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers müssen Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vorlegen.
Pflegezeit
Dauer |
Pflegegrad |
Umfang der Freistellung |
Häusliche Pflegesituation |
Betriebsgröße |
Finanzielle Absicherung |
Ankündigungsfristen |
---|---|---|---|---|---|---|
Maximal bis zu einer Dauer von 6 Monaten |
Mindestens Pflegegrad 1 |
Vollständige oder teilweise Freistellung |
Erforderlich |
Gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten |
Anspruch auf zinsloses Darlehn |
Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit |
Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit, wenn sie einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch dann, wenn eine Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgt.
Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate. Die Höchstdauer von sechs Monaten muss nicht voll ausgeschöpft werden und kann flexibel gehandhabt werden. In dieser Zeit können Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Wurde eine Freistellung für einen kürzeren Zeitraum beantragt, kann die Freistellung mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers auch auf die Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden.
Die Pflegezeit muss beim Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich beantragt werden. Wichtige Voraussetzung für ein Anrecht auf Pflegezeit ist, dass der Betrieb noch mindestens 15 weitere Personen beschäftigt. Auch Auszubildende zählen. Wer in einem kleineren Betrieb arbeitet, kann gegebenenfalls auf freiwilliger Basis die Pflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Ebenso muss der Beschäftigte bzw. die Beschäftigte eine Pflegebedürftigkeit nachweisen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erfolgen. Ein entsprechender Nachweis muss auch für private Pflege-Pflichtversicherungen erfolgen.
Während der Pflegezeit erhalten Sie vom Arbeitgeber bei einer teilweisen Freistellung weiterhin einen Lohn für die geleistete Arbeit. Wenn Sie also die Arbeitszeit reduzieren, bekommen Sie ein Teilzeitgehalt. Sollten Sie sich komplett freistellen lassen, bekommen Sie vom Arbeitgeber keine Lohnzahlung. Um den Lohnausfall abzufedern, erhalten Sie auf Wunsch finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens vom Staat. Es gelten die gleichen Regeln für Arbeitnehmer, Beamten, Soldaten und Richter. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Lohnes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Sobald Sie wieder arbeiten, zahlen Sie die Raten in gleicher Höhe zurück. Das zinslose staatliche Darlehen beantragen und erhalten Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Wer die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss sich über die individuelle soziale Absicherung informieren. Nicht in allen Fällen bleibt der Versicherungsschutz für Kranken- und Pflegeversicherung über den Arbeitgeber bestehen. Während der Pflegezeit hängt der Versicherungsstatus davon ab, wie viel Geld Sie noch verdienen. Wer mehr als 450 Euro pro Monat bekommt, ist in der Regel automatisch pflichtversichert in Kranken-, Pflege- und Rentenkasse und muss sich um nichts kümmern. Doch wer weniger als 450 Euro pro Monat erhält benötigt eine freiwillige Absicherung. Personen, die sich nicht über den Partner absichern können, sondern sich freiwillig versichern müssen, können Zuschüsse erhalten. Diese müssen Sie bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Das ist für gesetzlich und privat Versicherte möglich.
Während der Pflegezeit besteht ein Kündigungsschutz. Nach der Pflegezeit haben Sie das Anrecht im vorherigen Umfang in den alten Job zurückzukehren.
Familienpflegezeit
Dauer |
Pflegegrad |
Umfang der Freistellung |
Häusliche Pflegesituation |
Betriebsgröße |
Finanzielle Absicherung |
Ankündigungsfristen |
---|---|---|---|---|---|---|
Maximal bis zu einer Dauer von 24 Monaten in Verbindung mit Pflegezeit |
Mindestens Pflegegrad 1 |
Mindestarbeitszeit im Umfang von 15 Stunden pro Woche |
Erforderlich |
Gilt für Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten |
Anspruch auf zinsloses Darlehn |
Spätestens 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit, bei direktem Anschluss der Pflegezeit 12 Wochen vorher |
Wer sich über einen längeren Zeitraum um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung kümmern muss, kann eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Beschäftigte sind für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden hierfür teilweise freizustellen. Diese Freistellungsmöglichkeit gilt auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen. Die Gesamtdauer der Freistellungen beträgt höchstens 24 Monate.
Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin mindestens acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Soll nach der Pflegezeit für denselben Angehörigen eine Familienpflegezeit anschließen, muss der Arbeitnehmer dies spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen.
Die Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten tätig sind. Auszubildende zählen hier nicht. Wer in einem kleineren Betrieb arbeitet, kann gegebenenfalls auf freiwilliger Basis die Pflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Während der Familienpflegezeit muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden geleistet werden. Mit dem so genannten „Blockmodell“ der Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibel aufteilen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden, sollte jedoch mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin schriftlich vereinbart werden.
Während der Familienpflegezeit erhalten Sie vom Arbeitgeber weiterhin einen Lohn für die geleistete Arbeit. Um den Lohnausfall abzufedern, erhalten Sie auf Wunsch finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens vom Staat. Es gelten die gleichen Regeln für Arbeitnehmer, Beamten, Soldaten und Richter. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Lohnes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Sobald Sie wieder arbeiten, zahlen Sie die Raten in gleicher Höhe zurück. Das zinslose staatliche Darlehen beantragen und erhalten Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung - höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn - bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der genannten Freistellungen Kündigungsschutz. Nach der Familienpflegezeit haben Sie das Anrecht im vorherigen Umfang in den alten Job zurückzukehren.
Begleitung todkranker Angehöriger
Dauer |
Pflegegrad |
Umfang der Freistellung |
Häusliche Pflegesituation |
Betriebsgröße |
Finanzielle Absicherung |
Ankündigungsfristen |
---|---|---|---|---|---|---|
3 Monate |
Nicht erforderlich, ärztliche Bescheinigung genügt |
Vollständige oder teilweise Freistellung möglich |
Nicht erforderlich |
Mehr als 15 Beschäftigte |
Zinsloses Darlehn |
Spätestens 10 Tage vor Beginn der Auszeit |
Für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase können Sie sich freistellen lassen. Die Begleitung kann entweder in der häuslichen Umgebung stattfinden als auch außerhäuslich (z.B. im Krankenhaus, Pflegeheim oder im Hospiz) erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der nahe Angehörige in der letzten Lebensphase befindet. Voraussetzung ist eine Erkrankung, die progredient, das heißt fortschreitend, verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat. Eine Heilung muss ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig sein. Eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen bis wenigen Monaten wird erwartet. Dies müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Die Freistellung muss beim Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich beantragt werden. Wichtige Voraussetzung für ein Anrecht ist, dass der Betrieb noch mindestens 15 weitere Personen beschäftigt. Auch Auszubildende zählen.
Während der Begleitung eines todkranken Angehörigen kann eine vollständige aber auch teilweise Freistellung erfolgen. Reduziert sich die Wochenarbeitszeit (teilweise Freistellung) erhalten Sie vom Arbeitgeber weiterhin einen Lohn für die geleistete Arbeit. Sollten Sie sich komplett freistellen lassen, bekommen Sie vom Arbeitgeber keine Lohnzahlung. Um den Lohnausfall abzufedern, erhalten Sie auf Wunsch finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Lohnes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Sobald Sie wieder arbeiten, zahlen Sie die Raten in gleicher Höhe zurück. Das zinslose staatliche Darlehen beantragen und erhalten Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Während der Freistellung besteht ein Kündigungsschutz. Danach haben Sie das Anrecht im vorherigen Umfang in den alten Job zurückzukehren.
Pflege minderjähriger Angehöriger
Dauer |
Pflegegrad |
Umfang der Freistellung |
Häusliche Pflegesituation |
Betriebsgröße |
Finanzielle Absicherung |
Ankündigungsfristen |
---|---|---|---|---|---|---|
6 Monate |
Min. 1 |
Vollständige oder teilweise Freistellung möglich |
Nicht erforderlich |
Mehr als 15 Beschäftigte |
Zinsloses Darlehn |
Spätestens10 Tage vor der Auszeit |
Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger können Sie sich nicht nur bei häuslicher, sondern auch bei außerhäuslicher Betreuung freistellen lassen. Es muss mindestens der Pflegegrad 1 vorliegen. Die Freistellung beträgt maximal sechs Monate. Die Höchstdauer von sechs Monaten muss nicht voll ausgeschöpft werden und kann flexibel gehandhabt werden. In dieser Zeit können Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.
Die Freistellung kann auch jederzeit im Wechsel mit der Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit wahrgenommen werden. Sie können auch nur diese in Anspruch nehmen. Allerdings muss dann eine häusliche Pflegesituation bestehen. Es bleibt bei der Höchstdauer der Freistellungen von insgesamt 24 Monaten.
Die Freistellung muss beim Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich beantragt werden. Wichtige Voraussetzung für ein Anrecht ist, dass der Betrieb noch mindestens 15 weitere Personen beschäftigt. Auch Auszubildende zählen.
Während der Pflege eines minderjährigen Angehörigen kann eine vollständige aber auch teilweise Freistellung erfolgen. Reduziert sich die Wochenarbeitszeit (teilweise Freistellung) erhalten Sie vom Arbeitgeber weiterhin einen Lohn für die geleistete Arbeit. Sollten Sie sich komplett freistellen lassen, bekommen Sie vom Arbeitgeber keine Lohnzahlung. Um den Lohnausfall abzufedern, erhalten Sie auf Wunsch finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Lohnes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Sobald Sie wieder arbeiten, zahlen Sie die Raten in gleicher Höhe zurück. Das zinslose staatliche Darlehen beantragen und erhalten Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Während der Freistellung besteht ein Kündigungsschutz. Danach haben Sie das Anrecht im vorherigen Umfang in den alten Job zurückzukehren.
Zinsloses Darlehn
Während den Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen, um den Lohnausfall abzufedern. Es gelten die gleichen Regeln für Arbeitnehmer, Beamten, Soldaten und Richter.
Die Höhe des Darlehns richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Lohnes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Es ist nicht verpflichtend, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen, sofern das Darlehn nicht vorrangig vor bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden muss. Der monatliche Darlehnsbetrag ist flexibel; allerdings gibt es aus verwaltungspraktischen Gründen eine Untergrenze von 50 Euro.
Das zinslose Darlehen muss nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit in gleicher Höhe zurückgezahlt werden. Das BAFzA kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die Rückzahlung des Darlehens zum Beispiel auf Antrag stunden und so die Fälligkeit hinausschieben. Dies geschieht jedoch nur bei besonderer Härte. Darunter fallen beispielweise der Bezug von bestimmten Leistungen nach dem zweiten, dritten, fünften oder zwölften Sozialgesetzbuch. Kommt zu den genannten Zahlungsschwierigkeiten hinzu, dass nach Ablauf der Freistellung dieselbe oder derselbe nahe Angehörige weiterhin Zuhause gepflegt werden muss und daher die Reduzierung der Arbeitszeit fortgeführt wird, können auf Antrag ein Vietel der Darlehnssumme erlassen werden.
Das zinslose staatliche Darlehen beantragen und erhalten Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).