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Ambulante Pflegedienste

Wann ist ambulante Pflegesinnvoll?

Ambulante Pflege ist sinnvoll,

  • wenn dies der ausdrückliche Wunsch der zu pflegenden Person ist,
  • solange der Pflegebedürftige noch - mit Unterstützung - im eigenen Haushalt leben kann,
  • wenn selbstgefährdende Verhaltensweisen ausgeschlossen werden können,
  • wenn die pflegebedürftige Person stundenweise allein bleiben kann,
  • um pflegende Angehörige zu entlasten,
  • um die Aufnahme in ein Pflegeheim zu vermeiden oder hinauszuzögern,
  • in Ergänzung zur Tages- oder Kurzzeitpflege sowie zur Betreuungsgruppe.

Leistungen ambulanter Pflege

Ambulante Dienste erbringen Grund- und Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, ergänzende Dienste sowie Informationen und Anleitung für Pflegebedürftige und deren Angehörige.

Unter Grundpflege versteht man die regelmäßige Körperpflege (Waschen, Baden, Duschen, Haar-, Mund-, Zahn- und Nagelpflege) sowie Hilfe beim An- und Auskleiden, Lagern und Betten oder die Unterstützung bei Toilettengängen.

Pflegerische Betreuung sind Leistungen zur Begleitung, Unterstützung und Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, um z.B. den Alltag zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen.

Hauswirtschaftliche Hilfen sind Unterstützung bei der Nahrungszubereitung, Reinigung und Wäschepflege, Einkäufe und Botengänge.

Behandlungspflege bezieht sich - im Gegensatz zur Grundpflege - unter anderem auf die Sicherung der ärztlichen Behandlung und ist daher verordnungspflichtig. Hierunter fallen Maßnahmen wie: Medikamentengabe, Verbandswechsel und Wundversorgung, Injektionen, Blutzuckerkontrolle oder medizinische Einreibungen.

Vielfältig sind die ergänzenden Dienste:

  • Mobile soziale Dienste
  • Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern)
  • Fahr- und Begleitdienste
  • Hausnotruf
  • Sterbebegleitung, Hospizbewegung
  • Angehörigenarbeit, Angehörigengruppen
  • Pflegekurse zur Unterstützung pflegender Personen
  • Verordnungsmanagement

Kosten ambulanter Pflege

Was kostet ambulante Pflege?

Die Abrechnung von Pflegeleistungen erfolgt nach einem Verfahren, das die Spitzenverbände der Pflegekassen auf Länderebene vereinbart haben. Abgerechnet wird nicht der Zeitaufwand nach Stunden, sondern zusammengehörige Pflegehandlungen, die zu einem Leistungskomplex gebündelt sind. So beinhaltet z.B. der Leistungskomplex  „Teilwaschung“ die Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes, das An-/Auskleiden, Hilfe beim Waschen, Mund- und Zahnpflege sowie das Kämmen. Ingesamt gibt es eine Vielzahl solcher Leistungskomplexe, die Pflegebedürftige individuell zusammenstellen können.

Diese Leistungskomplexe werden nicht nur bei der Grundpflege angewendet, sondern auch im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung zugrunde gelegt. Jeder Leistungskomplex „kostet“ einen bestimmten Punktwert. Dieser Wert ist für alle Pflegedienste gleich. Die einzelnen Pflegedienste handeln mit den Verbänden der Krankenkassen und Sozialhilfeträger die Vergütung für die Leistungspunkte extra aus. Es wird also festegelegt, welchen Geldbetrag der Pflegedienst pro Punkt abrechnen darf. Hinzu kommt eine Fahrtkostenpauschale. 

Die Abrechnung der geleisteten Leistungskomplexe erfolgt monatlich.

Erkundigen Sie sich über die Kosten und Abrechnungsmodalitäten des ambulanten Pflegedienstes und lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag erstellen. Auf diese Weise können Sie die Angebote verschiedener Pflegedienste besser vergleichen.

Wer bezahlt die ambulante Pflege ?

Pflegeversicherung

Grundsätzlich kann die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen anerkannten Pflegedienst übernommen werden. Diese Aufwendungen werden - bei anerkanntem Pflegegrad - bis zu den gesetzlich bestimmten monatlichen Höchstbeträgen direkt an den ambulanten Pflegedienst erstattet.

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
 

  • Pflegegrad 1     0 € monatlich
    (allerdings können hier die 131 € Betreuungsleistungen für Grundpflege etc. eingesetzt werden)
  • Pflegegrad 2   796 € monatlich
  • Pflegegrad 3   1.497 € monatlich
  • Pflegegrad 4  1.859 € monatlich
  • Pflegegrad 5  2.299  € monatlich

Übersteigen die Kosten den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades, so hat grundsätzlich der Pflegebedürftige die Differenz selbst zu tragen. Sofern die eigenen finanziellen Mittel hierfür nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Hilfe zur häuslichen Pflege gemäß § 61 SGB XII (Sozialhilfe) gestellt werden.

Selbstverständlich können Selbstzahler alle Leistungen des ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen.

Anbieter ambulanter Pflege

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Schützenwall 18
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Telefon: 02541 18-5544
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