Antrag & Medizinscher Dienst
Der Weg zum Pflegegrad
Wo kann ich einen Pflegegrad beantragen?
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse ist bei gesetzlich Versicherten der zuständigen Krankenkasse angegliedert. privat Versicherte beantragen den Pflegegrad bei ihrer privaten Pflegepflichtversicherung (PPV). Der Antrag kann telefonisch oder auch schriftlich per Post oder per E-Mail gestellt werden. Viele Krankenkassen bieten dafür auch ein Online-Formular an.
Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Bei privat Versicherten übernimmt die Begutachtung der Medizinische Dienst „MEDICPROOF“.
Ihr zuständiger Medizinische Dienst teilt Ihnen dann schriftlich mit, wann die Pflegebegutachtung stattfindet
Wie lange dauert es, bis der Bescheid da ist?
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden müssen. Die Frist verkürzt sich auf eine Woche, wenn ein besonderer Antragsgrund vorliegt. Beispielsweise, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich
- im Krankenhaus,
- in vollstationärer Rehabilitationseinrichtung,
- im Hospiz befindet oder
- ambulant palliativ versorgt wird
und Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der weiteren Versorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist. Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht in der vorgegebenen Frist, so hat sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Ausgenommen sind Verzögerungen, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat. Des Weiteren gilt dies, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich in einer vollstationären Pflege befindet und mindestens den Pflegegrad 2 bereits anerkannt bekommen hat. (vgl. § 18 SGB XI)
Widerspruch
Wenn der Antrag abgelehnt wurde oder der bewilligte Pflegegrad nicht ausreichend ist, kann ein Widerspruch eingelegt werden.
- Ab dem Zugang des Bescheides besteht ein Monat Zeit, um den Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Die Berechnung der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Schreiben zugegangen ist.
- Der Widerspruch sollte so ausführlich wie möglich begründet werden. Zur Sicherheit per Einschreiben mit Rückschein verschicken.