Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen an, um die Pflegebedürftigen zu unterstützen.
Je nach Pflegegrad gibt es verschieden Leistungen, die in Anspruch genommen werden können.
Pflegegeld
- ab dem Pflegegrad 2 möglich
- Höhe ist vom Pflegegrad abhängig
- Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie die Haushaltsführung werden selbst organisiert und durch eine Pflegeperson sichergestellt
- wird monatlich von der zuständigen Pflegekasse ausgezahlt
- während eines Krankenhausaufenthaltes oder stationärer Rehabilitation wird das Pflegegeld nur während der ersten 28 Tage weiterbezahlt
- Verhinderungspflege , wenn die Pflegeperson nur stundenweise (weniger als acht Stunden am Stück) verhindert, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Ist die Pflegeperson aber länger verhindert (mehr als acht Stunden am Stück), wird das Pflegegeld während dieser Zeit um die Hälfte gekürzt.
- während der Kurzzeitpflege werden 50 % des Pflegegeldes gekürzt
Pflegegrad |
Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 |
0 Euro |
Pflegegrad 2 |
347 Euro |
Pflegegrad 3 |
599 Euro |
Pflegegrad 4 |
800 Euro |
Pflegegrad 5 |
990 Euro |
Pflegesachleistung
- Höhe der Pflegesachleistungen ist vom Pflegegrad abhängig
- Unterstützung z. B. bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, unter Umständen pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung können durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst übernommen werden
- häusliche Pflegesachleistungen können nicht in einer stationären Einrichtung genutzt werden
Pflegegrad |
Sachleistung |
---|---|
Pflegegrad 1 |
0 Euro |
Pflegegrad 2 |
796 Euro |
Pflegegrad 3 |
1497 Euro |
Pflegegrad 4 |
1859 Euro |
Pflegegrad 5 |
2299 Euro |
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
- nicht ausgeschöpfte Beträge der Pflegesachleistung werden anteilig als Pflegegeld ausgezahlt
- (Bsp. 60 % Pflegesachleistung werden verbraucht, 40 % des Pflegegeldes wird ausgezahlt)
Bei der Kombinationsleistung verringert sich der Anspruch auf Pflegegeld um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistungen
Pflegegeldanteil |
Pflegegrad 2 |
Pflegegrad 3 |
Pflegegrad 4 |
Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
10 Prozent |
34,70 Euro |
59,90 Euro |
80 Euro |
99 Euro |
20 Prozent |
69,40 Euro |
119,80 Euro |
160 Euro |
198 Euro |
30 Prozent |
104,10 Euro |
197,70 Euro |
240 Euro |
297 Euro |
40 Prozent |
138,80 Euro |
239,60 Euro |
320 Euro |
396 Euro |
50 Prozent |
173,50 Euro |
299,50 Euro |
400 Euro |
495 Euro |
60 Prozent |
208,20 Euro |
359,40 Euro |
480 Euro |
594 Euro |
70 Prozent |
242,90 Euro |
418,30 Euro |
560 Euro |
693 Euro |
80 Prozent |
277,60 Euro |
479,20 Euro |
640 Euro |
792 Euro |
90 Prozent |
312,30 Euro |
539,10 Euro |
720 Euro |
891 Euro |
100 Prozent |
347 Euro |
599 Euro |
800 Euro |
990 Euro |
Entlastungsbetrag
- unabhängig vom Pflegegrad einheitlich monatlich 131 Euro
- dient zur Kostenerstattung von niederschwelligen Angeboten
- einzusehen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Einzelbetreuungen- und Gruppenangebote, sowie für Hilfe bei der Haushaltsführung durch anerkannte Dienstleister oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Auch kann der Selbstkostenanteil der Unterkunft und Verpflegung in der Tages- oder Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden.
- Abrechnung durch professionelle Dienstleister möglich, sowie im Zuge der Nachbarschaftshilfe
- nicht in Anspruch genommener Leistungsbetrag wird jeweils in die darauffolgenden Monate übertragen
- nicht abgerufene Leistungsbeträge verfallen am 30.06. des Folgejahres
Verhinderungspflege
▶ Zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
▶ Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr
▶ Helfen Familienangehörige ersten oder zweiten Grades, zum Beispiel Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder oder Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen, gibt es geringere Beträge. Der auszuzahlende Betrag darf dann den Betrag des Pflegegeldes für sechs Wochen, also den 1,5-fachen Monatsbetrag des Pflegegeldes, nicht überschreiten.
▶ Aus dem Kurzzeitpflegebudget kann Verhinderungspfleg bis zu 806 Euro aufgestockt verwenden.
▶ Nicht abgerufenen Leistungen verfallen am 31.12. jeden Jahres Für Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde der Anspruch der Verhinderungspflege seit 1. Januar 2024 erweitert:
▶ Der Anspruch auf Verhinderungspflege wurde auf acht Wochen verlängert, die sechs Monate (Vorpflegezeit), entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. ( ab 01. Juli 2025)
Pflegegrad |
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige |
Verhinderungspflege durch sonstige Personen |
---|---|---|
Pflegegrad 1 |
-- |
-- |
Pflegegrad 2 |
520,50 Euro |
1685 Euro |
Pflegegrad 3 |
898,50 Euro |
1685 Euro |
Pflegegrad 4 |
1200 Euro |
1685 Euro |
Pflegegrad 5 |
1485 Euro |
1685 Euro |
Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Technische Hilfsmittel
Hierbei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie werden leihweise gegen eine Zuzahlung (Eigenanteil von 10% maximal 25 Euro) zur Verfügung gestellt. Dazu zählen:
- Pflegebetten und Zubehör, Rollator, Pflegerollstühle, Notrufsysteme, Badewannenlift u.a. Pflegehilfsmittel werden auf Antrag gewährt.
Der Antrag sollte eine kurze Begründung enthalten, warum Sie das Pflegehilfsmittel brauchen. Viele Pflegekassen bieten dazu auch vorbereitete Formulare an.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden 42 Euro im Monat erstattet. Die Pflegekassen können diese Pflegehilfsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten. Ausreichend ist ein formloser Antrag.
Die Produkte werden in der Regel nur einmal benutzt und nicht wiederverwendet. Dazu zählen:
- Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen oder Einmal-Bettschutzeinlagen u.a.
Ab 1. Juli 2024 müssen Pflegebedürftige durch geschulte Fachkräfte beraten werden, bevor sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen können. Dabei soll es insbesondere um geeignete, sowie notwendige Hilfsmittel gehen. Für die Beratung wurde ein Formular entwickelt, das von dem Anbieter auszufüllen ist. Wenn Sie Ihre Pflegehilfsmittel zum Verbrauch selbst eingekauft haben, müssen Sie Ihre Ausgaben nachweisen, um den Zuschuss zu erhalten. Dies können Quittungen zu Ihren Einkäufen von Pflegehilfsmitteln sein. Das Geld, das Sie ausgegeben haben, erhalten Sie dann zurück. Hier empfiehlt es sich, die Pflegekassen vorab zu informieren. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch muss nichts dazu gezahlt werden.
Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes: Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und (gleichzeitig handelnd als GKV-Spitzenverband der Pflegekassen).
Digitale Gesundheitsanwendungen
Im Rahmen der Hilfsmittel-Versorgung kann auch ein Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen bestehen.
Digitale Gesundheitsanwendungen werden als App auf Rezept oder Gesundheits-Apps bezeichnet. Sie unterstützen Patientinnen und Patienten bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten und helfen auf dem Weg zu einer selbst bestimmten, gesundheitsförderlichen Lebensführung.
Digitale Pflegeanwendungen gibt es als:
- Apps für die Nutzung von Smartphone, zum Beispiel mit Übungen die helfen, das Sturzrisiko zu senken oder das Gedächtnis von Menschen zu trainieren. Sie können auch die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern.
- Webanwendungen, die über den Browser auf dem Computer oder Notebook genutzt werden können.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine digitale Pflegeanwendung von maximal 53 Euro im Monat.
Interessierte finden alle verfügbaren digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) in einem Online-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Ein Antrag bei der Pflegekasse muss gestellt werden. Der Zuschuss beträgt je Maßnahme bis zu 4.180 Euro.
- Die Leistung ist einkommensunabhängig.
- Wohnen mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung dürfen die Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes einen Betrag von 4.000 Euro je pflegebedürftiger Person nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag ist auf 16.720 Euro begrenzt
Tagespflege
Tagespflege
Die Tagespflege ist eine Betreuungsform der teilstationären Pflege, bei der pflegebedürftige Menschen tagsüber in einer speziellen Einrichtung pflegerisch versorgt und betreut werden
- pflegebedingte Aufwendungen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege, sowie Beförderungskosten werden im Rahmen der Leistungshöchstbeträge von der Pflegekasse übernommen
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen privat getragen werden oder können auch mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden
* Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für die Tagespflege einsetzen
Pflegegrad |
Maximale Leistung pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 |
131 €uro |
Pflegegrad 2 |
721 Euro |
Pflegegrad 3 |
1357 Euro |
Pflegegrad 4 |
1685 Euro |
Pflegegrad 5 |
2085 Euro |