Soziale Sicherung der Pflegeperson

Wer die Pflege eines Angehörigen oder anderen Menschen übernimmt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass Beiträge der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung übernommen werden. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bestehen die Versicherungen automatisch. Eine Anmeldung oder ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Beiträge werden bei dem pflegenden Angehörigen nicht erhoben.

Rentenversicherung

Unter folgenden Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse der zu pflegenden Person Rentenbeiträge:

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5
  • Sie pflegen als Privatperson (nicht erwerbsmäßig)
  • Sie pflegen mindestens 10 Stunden wöchentlich, an mindestens 2 Tagen in der Woche
  • Sie sind nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig
  • Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt

Die Höhe der Beitragszahlung richtet sich danach, ob Sie die Pflege alleine oder mit Unterstützung durch einen Pflegedienst durchführen. Je mehr Pflegeleistungen der Pflegedienst übernimmt, umso weniger Beiträge werden eingezahlt. Wenn Sie sich die Pflege mit einer anderen Privatperson teilen, berechnet sich der Beitrag von der Pflegekasse entsprechend anteilig. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Pflegepersonen den gesetzlichen Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden/Woche erreichen. Auch wenn Sie bereits schon Rentenansprüche beziehen, können Sie durch die Pflege Ihre Rente noch zusätzlich erhöhen.

Pflegegrad LeistungsartMonatlicher Beitrag
West
Monatlicher Beitrag
Ost
1Im Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegeversicherung
2Pflegegeld:
Kombinationsleistungen:
volle ambulante Sachleistungen:
170,50 €
144,92 €
119,35 €
165,22 €
140,44 €
115,66 €
3Pflegegeld:
Kombinationsleistungen:
volle ambulante Sachleistungen:
271,53 €
230,80 €
190,07 €
263,13 €
223,67 €
184,19 €
4Pflegegeld:
Kombinationsleistungen:
volle ambulante Sachleistungen:
442,03 €
375,73 €
309,42 €
428,36 €
364,10 €
299,85 €
5Pflegegeld:
Kombinationsleistungen:
volle ambulante Sachleistungen:
631,47 €
536,75 €
442,03 €
611,94 €
520,15 €
428,36 €

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 2023)

Sie müssen für die Rentenbeiträge keinen gesonderten Antrag stellen. Allerdings gibt es einen Fragebogen der Rentenversicherung, der hierzu auszufüllen ist. Dieser Fragebogen „Zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ wird häufig automatisch von der Pflegeversicherung der zupflegenden Person zugesandt. Den Fragebogen kann man aber auch online oder beim Rentenversicherungsträger erhalten. Den ausgefüllten Fragebogen sollten Sie zeitnah bei der Pflegeversicherung einreichen.

Arbeitslosenversicherung

Unter folgenden Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse der zu pflegenden Person Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit:

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5
  • Sie pflegen mindestens 10 Stunden wöchentlich, an mindestens 2 Tagen in der Woche
  • Sie hatten vor der Übernahme der Pflege eine Anstellung, bei der in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde oder Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, beziehen
  • Sie aktuell keine Erwerbstätigkeit ausüben

Nach Beendigung der Pflege haben Sie dann die Möglichkeit, Arbeitslosengeld 1 oder alle Leistungen der Arbeitsförderung zu beantragen bzw. zu beanspruchen. Diese Regelung greift allerdings nur, sofern nicht aktuell ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, beispielsweise aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung.

Unfallversicherung

Wenn Sie bei der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet sind, sind Sie bei Unfällen während der Pflege unfallversichert.

Wenn eine Pflegeperson jemanden pflegt, ist sie während der Pflegetätigkeit unfallversichert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5
  • Sie pflegen als Privatperson (nicht erwerbsmäßig)
  • Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt

Es ist nicht erforderlich, dass die Pflege den Pflegebedürftigen mindestens zehn Stunden in der Woche pflegt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Pflegeperson neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet.

Bitte beachten Sie: Sie sind nur in den Zeiten unfallversichert, in denen Sie pflegen oder auf dem direkten Weg zur pflegebedürftigen Person oder wieder nach Hause sind.

Es ist es wichtig, dass Sie sich, sollten Sie während der Pflegezeit verunglücken, unverzüglich ärztlich behandeln lassen. Sie müssen darauf hinweisen, dass der Unfall während der Pflege passiert ist. Danach müssen Sie dies gemeinsam mit der / dem behandelnden / behandelndem Ärztin / Arzt den Unfall der Unfallversicherung melden. Wenn die Unfallversicherung greift, haben Pflegepersonen Anspruch auf verschiedene Leistungen. Die Unfallversicherung übernimmt Kosten für alle notwendigen ambulanten und stationären Behandlungen. Dies umfasst Insbesondere den Anspruch auf medizinische Behandlung oder auch Maßnahmen der Rehabilitation. Darüber hinaus können auch Ansprüche auf Umschulungen bestehen, wenn Sie aufgrund eines Unfalls Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.