Kuren und Reha-Maßnahmen

Die Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen kostet Sie Kraft, sowohl körperlich als auch psychisch. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bieten Ihnen daher im Rahmen der Entlastungsangebote für pflegende Angehörige viele Möglichkeiten, um Krankheiten vorzubeugen (Kur) oder nach einer Erkrankung wieder fit zu werden (Rehabilitation). Wichtig ist, diese Angebote zu kennen und auch anzunehmen. Denn nur, wenn Sie sich wohlfühlen und gesund bleiben, können Sie Ihren Angehörigen langfristig gut betreuen und pflegen.

Unter einer Kur werden ambulante oder stationäre Vorsorgeleistungen verstanden. Mit einer Kur sollen also Erkrankungen vorgebeugt werden. Eine Rehabilitation soll dagegen die Gesundheit wiederherstellen. Kuren und Reha-Maßnahmen können sowohl ambulant als auch stationär erfolgen.
Ambulante Kuren bzw. Reha-Maßnahmen eignen sich immer dann, wenn es sich um leichtere gesundheitliche Störungen handelt und wohnortnah eine ambulante Behandlung erfolgen kann. Stationäre Kuren bzw. Reha-Maßnahmen sollen der Heilung oder Linderung einer bestehenden Erkrankung oder eines gesundheitlichen Schadens dienen, wenn ambulante Behandlungen nicht ausreichen. Welche Form für Sie in Frage kommt, ob Kur oder Reha-Maßnahme, ob stationär oder ambulant, besprechen Sie bitte mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten.

So beantragen Sie eine Kur oder Reha

Wenn Sie eine Kur bzw. eine medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistung beantragen möchten, sollten Sie folgende drei Schritte berücksichtigen:

  1. Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt. Kommt eine Kur oder eine Reha für pflegende Angehörige für Sie in Frage? Kann er Ihren Bedarf medizinisch begründen? Wichtig ist, dem Hausarzt ausführlich von den eigenen Belastungen im Pflegealltag zu erzählen. Der Arzt sollte dann in der Verordnung detailliert darlegen, welche Probleme aus der Pflege resultieren.
  2. Füllen Sie – evtl. gemeinsam mit Ihrem Hausarzt – das Antragsformular aus und reichen Sie es zusammen mit dem ausgefüllten Attest  bei dem zuständigen Träger ein
  3. Der zuständige Träger prüft den Antrag und schickt in der Regel innerhalb eines Monats einen Bescheid. Wird der Antrag abgelehnt, hat man vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Bewilligt der Träger die Kur, wird Ihnen eine Liste mit möglichen Kliniken bereitgestellt. Spätestens jetzt muss die Versorgung der / des Pflegebedürftigen organisiert werden. Manche Kurkliniken bieten an, die / den Pflegebedürftige / Pflegebedürftigen mit aufzunehmen. Ansonsten können beispielsweise auch die Kurzzeitpflege oder die Ersatzpflege in Anspruch genommen werden.

Es gibt unterschiedliche Träger, die für eine Rehabilitation oder auch eine Kur zuständig sind:

  1. Für pflegende Angehörige, die nicht (mehr) berufstätig sind, kommt in der Regel die Krankenkasse für die Kosten auf
  2. Berufstätige, pflegende Angehörige fallen normalerweise in die Zuständigkeit der Rentenversicherung
  3. Ist die Reha-Maßnahme aufgrund eines Unfalls während der Pflege notwendig, muss die Unfallversicherung die Kosten tragen
  4. Mütter mit Kindern unter 18 Jahren, die gemeinsam in einem Haushalt leben, können eine Mütterkur mit dem Schwerpunkt Pflege in Anspruch nehmen. Hier sind wiederum die Krankenkassen zuständig.

Ob Ihre Krankenkasse oder Ihre Rentenversicherung als Kostenträger in Frage kommt, ist nicht ganz unerheblich. Denn wenn die Rentenversicherung die Kosten übernehmen soll, müssen Sie zuvor auf jeden Fall versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen (z. B. müssen Sie in den letzten beiden Jahren vor der Antragstellung mindestens sechs Kalendermonate lang Ihre Rentenbeiträge bezahlt haben).

Voraussetzungen für die Bewilligung einer Reha-Maßnahme:

  • Die Rehabilitation ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
  • Sie sind körperlich in der Lage, die Rehabilitation durchzuführen.
  • Es besteht eine positive Prognose.
  • Die Ziele der Reha sind in einem realistischen Zeitrahmen erreichbar.

Sie haben alle drei Jahre Anspruch auf eine ambulante Rehabilitation, eine sog. ambulante Vorsorgeleistung. Sollten Sie aber beispielweise an einer chronischen Erkrankung wie z. B. Rheuma leiden, so können Sie auch schon früher wieder eine ambulante Rehabilitation in Anspruch nehmen. Auf eine stationäre Rehabilitation haben Sie alle vier Jahre Anspruch.

Weitere Beratung und ein Verzeichnis der Servicestellen findet man auch unter:

Download Informationsblatt "Reha für pflegende Angehörige!