Familienpflegezeit

DauerPflegegradUmfang der FreistellungHäusliche PflegesituationBetriebsgrößeFinanzielle AbsicherungKündigungsschutzAnkündigungsfristen
Maximal bis zu einer Dauer von 24 Monaten
in Verbindung mit
Pflegezeit
Mindestens
Pflegegrad 1
Mindestarbeitszeit im Umfang von
15 Stunden pro Woche
ErforderlichGilt für Betriebe mit mehr als
25 Beschäftigten
Anspruch auf
zinsloses Darlehn
Kündigungsschutz im Zeitraum der FamilienpflegezeitSpätestens 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit,
bei direktem Anschluss der Pflegezeit 12 Wochen vorher

Wer sich über einen längeren Zeitraum um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung kümmern muss, kann eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Beschäftigte sind für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden hierfür teilweise freizustellen. Diese Freistellungsmöglichkeit gilt auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen. Die Gesamtdauer der Freistellungen beträgt höchstens 24 Monate.
Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin mindestens acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Soll nach der Pflegezeit für denselben Angehörigen eine Familienpflegezeit anschließen, muss der Arbeitnehmer dies spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen.

Die Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten tätig sind. Auszubildende zählen hier nicht. Wer in einem kleineren Betrieb arbeitet, kann gegebenenfalls auf freiwilliger Basis die Pflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Während der Familienpflegezeit muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden geleistet werden. Mit dem so genannten „Blockmodell“ der Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibel aufteilen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden, sollte jedoch mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin schriftlich vereinbart werden.

Während der Familienpflegezeit erhalten Sie vom Arbeitgeber weiterhin einen Lohn für die geleistete Arbeit. Um den Lohnausfall abzufedern, erhalten Sie auf Wunsch finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens vom Staat. Es gelten die gleichen Regeln für Arbeitnehmer, Beamten, Soldaten und Richter. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Lohnes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Sobald Sie wieder arbeiten, zahlen Sie die Raten in gleicher Höhe zurück. Das zinslose staatliche Darlehen beantragen und erhalten Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung - höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn - bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der genannten Freistellungen Kündigungsschutz. Nach der Familienpflegezeit haben Sie das Anrecht im vorherigen Umfang in den alten Job zurückzukehren.