Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

DauerPflegegradUmfang der FreistellungHäusliche PflegesituationBetriebsgrößeFinanzielle AbsicherungKündigungsschutzAnkündigungsfristen
Maximal 10 Arbeitstage bei einer akut auftretenden PflegesituationNicht erforderlich, akute Situation ist ausreichendVollständige oder teilweise
Freistellung
Nicht erforderlich,
akut auftretende Pflegesituation ausreichend
Gilt für Betriebe jeglicher ArtAnspruch auf
Pflegeunterstützungsgeld,
Berechnung analog zur Berechnung des Kinderkrankengeldes
Kündigungsschutz im Zeitraum der kurzzeitigen ArbeitsverhinderungKurzfristig möglich,
Anruf beim Arbeitgeber genügt

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, kurzzeitig für bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Eine akute Pflegesituation liegt dann vor, wenn sie plötzlich, unvermittelt und unerwartet auftritt. Eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit,die unverändert ist, genügt für die Beantragung insoweit nicht.
Nahe Angehörige können diese zehn Tage auch untereinander aufteilen.

Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann seit dem 1. Januar 2015 ein auf bis zu zehn Arbeitstage begrenztes Pflegeunterstützungsgeldgewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse. Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten desselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt. Die Berechnung zur Höhe der finanziellen Unterstützung erfolgt analog zur Berechnung des Kinderkrankengeldes. Landwirtinnen und Landwirte haben einen Anspruch auf 200€ pro Tag, an dem eine Betriebshilfe eingesetzt wird.
Ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegekasse beziehungsweise beim Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gestellt werden. Dazu muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Sofern die kurzzeitige Arbeitsverhinderung aufgrund der Versorgung eines pflegebedürftigen Kindes benötigt wird, schließt ein (gleichzeitiger) Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall des Kindes an denselben Kalendertagen die Gewährung eines Pflegeunterstützungsgeldes aus. Wichtig ist, dass dieser Antrag eigenhändig möglichst unverzüglich eingereicht wird. Etwaige Unterlagen wie ein Attest der behandelnden Ärztin oder des Arztes der pflegebedürftigen Person oder die Gehaltsbescheinigung des Unternehmens können nachgereicht werden.

Das Anrecht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Die Beschäftigten sind verpflichtet, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleitung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers müssen Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vorlegen.