Pflegezeit

DauerPflegegradUmfang der FreistellungHäusliche PflegesituationBetriebsgrößeFinanzielle AbsicherungKündigungsschutzAnkündigungsfristen
Maximal bis zu einer Dauer von 6 MonatenMindestens
Pflegegrad 1
Vollständige oder teilweise
Freistellung
ErforderlichGilt für Betriebe mit mehr als
15 Beschäftigten
Anspruch auf
zinsloses Darlehn
Kündigungsschutz im Zeitraum der kurzzeitigen PflegezeitSpätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der  Pflegezeit

Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit, wenn sie einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch dann, wenn eine Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgt.

Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate. Die Höchstdauer von sechs Monaten muss nicht voll ausgeschöpft werden und kann flexibel gehandhabt werden. In dieser Zeit können Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Wurde eine Freistellung für einen kürzeren Zeitraum beantragt, kann die Freistellung mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers auch auf die Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden.

Die Pflegezeit muss beim Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich beantragt werden. Wichtige Voraussetzung für ein Anrecht auf Pflegezeit ist, dass der Betrieb noch mindestens 15 weitere Personen beschäftigt. Auch Auszubildende zählen. Wer in einem kleineren Betrieb arbeitet, kann gegebenenfalls auf freiwilliger Basis die Pflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Ebenso muss der Beschäftigte bzw. die Beschäftigte eine Pflegebedürftigkeit nachweisen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erfolgen. Ein entsprechender Nachweis muss auch für private Pflege-Pflichtversicherungen erfolgen.

Während der Pflegezeit erhalten Sie vom Arbeitgeber bei einer teilweisen Freistellung weiterhin einen Lohn für die geleistete Arbeit. Wenn Sie also die Arbeitszeit reduzieren, bekommen Sie ein Teilzeitgehalt. Sollten Sie sich komplett freistellen lassen, bekommen Sie vom Arbeitgeber keine Lohnzahlung. Um den Lohnausfall abzufedern, erhalten Sie auf Wunsch finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens vom Staat. Es gelten die gleichen Regeln für Arbeitnehmer, Beamten, Soldaten und Richter. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Lohnes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Sobald Sie wieder arbeiten, zahlen Sie die Raten in gleicher Höhe zurück. Das zinslose staatliche Darlehen beantragen und erhalten Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Wer die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss sich über die individuelle soziale Absicherung informieren. Nicht in allen Fällen bleibt der Versicherungsschutz für Kranken- und Pflegeversicherung über den Arbeitgeber bestehen. Während der Pflegezeit hängt der Versicherungsstatus davon ab, wie viel Geld Sie noch verdienen. Wer mehr als 450 Euro pro Monat bekommt, ist in der Regel automatisch pflichtversichert in Kranken-, Pflege- und Rentenkasse und muss sich um nichts kümmern. Doch wer weniger als 450 Euro pro Monat erhält benötigt eine freiwillige Absicherung. Personen, die sich nicht über den Partner absichern können, sondern sich freiwillig versichern müssen, können Zuschüsse erhalten. Diese müssen Sie bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Das ist für gesetzlich und privat Versicherte möglich.

Während der Pflegezeit besteht ein Kündigungsschutz. Nach der Pflegezeit haben Sie das Anrecht im vorherigen Umfang in den alten Job zurückzukehren.