Zinsloses Darlehn des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Während den Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen, um den Lohnausfall abzufedern. Es gelten die gleichen Regeln für Arbeitnehmer, Beamten, Soldaten und Richter.

Die Höhe des Darlehns richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Lohnes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Es ist nicht verpflichtend, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen, sofern das Darlehn nicht vorrangig vor bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden muss. Der monatliche Darlehnsbetrag ist flexibel; allerdings gibt es aus verwaltungspraktischen Gründen eine Untergrenze von 50 Euro.

Das zinslose Darlehen muss nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit in gleicher Höhe zurückgezahlt werden. Das BAFzA kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die Rückzahlung des Darlehens zum Beispiel auf Antrag stunden und so die Fälligkeit hinausschieben. Dies geschieht jedoch nur bei besonderer Härte. Darunter fallen beispielweise der Bezug von bestimmten Leistungen nach dem zweiten, dritten, fünften oder zwölften Sozialgesetzbuch. Kommt zu den genannten Zahlungsschwierigkeiten hinzu, dass nach Ablauf der Freistellung dieselbe oder derselbe nahe Angehörige weiterhin Zuhause gepflegt werden muss und daher die Reduzierung der Arbeitszeit fortgeführt wird, können auf Antrag ein Vietel der Darlehnssumme erlassen werden.

Das zinslose staatliche Darlehen beantragen und erhalten Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Zum Antrag gelangen Sie hier.