Welche Kosten entstehen bei Kurzzeitpflege?

Pflegekosten

Die Pflegekassen übernehmen die Pflegekosten der Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 € . Der jeweilige Anspruch verfällt zum 31.12. eines jeden Jahres. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad 2 bis 5.

Sofern die Mittel für Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr ausgeschöpft wurden, können zusätzlich die Leistungen der Verhinderungspflege verwendet werden. Hier stehen 1.612 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Anspruch verfällt auch hier jeweils zum Jahresende. Eine anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 ist Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Zusätzlich muss der Anspruchsberechtigte bereits sechs Monate, seit Anerkennung des Pflegegrades im häuslichen Umfeld von der Pflegeperson gepflegt worden sein.

Die Kombination aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege ergibt somit einen Gesamtanspruch von bis zu 14 Wochen Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung pro Jahr, bei erstattungsfähigen Pflegekosten von maximal 3.386 €.

Pflegebedürftige können zudem den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich zur Deckung der Kosten der Kurzzeitpflege (Verlängerungstage, Hotelkosten) einsetzen. Dabei können auch die bereits angesparten Mittel verwendet werden. Nicht verbrauchte Gelder des Entlastungsbetrages aus dem Vorjahr können noch bis zum 30.06. des aktuellen Jahres verwendet werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, wieviel Geld Ihnen zum Zeitpunkt der Kurzzeitpflege aus dem Budget des Entlastungsbetrages noch zur Verfügung steht.

Hotelkosten

Die Hotelkosten müssen grundsätzlich vom Kurzzeitpflegegast getragen werden.  Hierfür kann auch der Entlastungsbetrag (siehe oben) eingesetzt werden. Unter bestimmten Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen können die Hotelkosten im Rahmen der Sozialhilfe anteilig übernommen werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich.

Sozialhilfe

Wenn die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege für das laufende Jahr ausgeschöpft sind, muss der Kurzzeitpflegegast die übersteigenden Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten. Sollte das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.

Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, hängt von folgenden Kriterien ab:

  • Einkommen des Kurzzeitpflegegastes,
  • Vermögen des Kurzzeitpflegegastes,
    Schonbetrag: 5000 €, bei Verheirateten für beide insgesamt: 10.000 €.
    Zum Vermögen zählen z. B. Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Lebensversicherungen, Aktien, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sachwerte.
  • Erforderlichkeit der Kurzzeitpflege,
    Prüfung erfolgt durch eine Pflegefachkraft beim Kreis Coesfeld.

Sozialhilfe wird frühestens ab dem Tag des Bekanntwerdens des Hilfebedarfes und nicht rückwirkend gewährt. Ein entsprechender Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen der Pflege- und Wohnberatung gerne zur Verfügung.