Kosten in der Pflege-Wohngemeinschaft

Folgende Kosten und Verträge kommen beim Einzug in eine Pflege-Wohngemeinschaft auf Sie zu:

Mietvertrag

Über die Räumlichkeiten der Pflege-Wohngemeinschaft muss ein Mietvertrag abgeschlossen werden. In der Regel schließen die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils einzeln einen Mietvertrag ab. Es ist jedoch auch möglich, dass die Gemeinschaft als Ganzes mit dem Vermieter einen Mietvertrag vereinbart. Die Kosten der Miete und etwaige Haushaltsgelder (Kosten der Verpflegung) müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selber tragen.

Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Eine Pflege-WG zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass die dort lebenden Bewohnerinnen und Bewohner Hilfe und Unterstützung im Alltag benötigen. Die Bewohnerinnen und Bewohner oder auch der Träger beauftragen daher gemeinschaftlich eine oder mehrere Personen, die sich tagsüber in der Wohnung aufhält, die Bewohner betreut und den Alltag organisiert und verwaltet, Beschäftigungsangebote macht und im Haushalt unterstützt. Die Kosten für die Betreuungs- und Unterstützungsleistung werden Ihnen in der sogenannten Betreuungskostenpauschale in Rechnung gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen bezuschusst die Pflegekasse die Kosten der Präsenzkraft (Wohngruppenzuschlag). Dazu ist darauf zu achten, dass die angebotenen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nicht zu umfangreich sind. In einer Pflege-Wohngemeinschaft muss den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. deren Angehörigen die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alltägliche Aufgaben auch selbst zu erledigen. Beides sollte bereits aus dem Vertrag hervorgehen.

Pflegebedürftige, die entweder Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst, Kombinationsleistung und / oder den Entlastungsbetrag beziehen, können in Pflege - WGs zusätzlich zu den sonstigen Leistungen den sogenannten Wohngruppenzuschlag beantragen. Monatlich können so zusätzlich 214 Euro von der Pflegekasse beansprucht werden. Den Wohngruppenzuschlag können auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten. Diese müssen weder Pflegegeld, noch ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs oder den Entlastungsbetrag beziehen, um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten.

Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag:

  • dass keine Versorgungsform, einschließlich teilstationärer Pflege, vorliegt, in der die Anbieterin beziehungsweise der Anbieter der Wohngruppe oder eine Dritte beziehungsweise ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen,
  • dass eine Person (Präsenzkraft) durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, un davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sind, und
  • dass die oder der Pflegebedürftige mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung lebt,

Pflegeleistungen 

Bewohnerinnen und Bewohner die pflegebedürftig sind, schließen außerdem mit einem Pflegedienst Ihrer Wahl einen Pflegedienstvertrag für bestimmte Leistungen ab, um ihren persönlichen Pflegebedarf zu decken. Benötigt eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner zusätzlich Hilfe beim Einnehmen von Medikamenten muss darüber hinaus ein Vertrag über die sogenannte Behandlungspflege mit einem Pflegedienst abgeschlossen werden. Finanziert werden die Leistungen durch die Pflegekasse (bei bestehendem Pflegegrad) oder durch die Krankenkasse (vorwiegend z.B. Behandlungspflege)

Die Abrechnung von Pflegeleistungen erfolgt nach einem Verfahren, das die Spitzenverbände der Pflegekassen auf Länderebene vereinbart haben. Abgerechnet wird nicht der Zeitaufwand nach Stunden, sondern zusammengehörige Pflegehandlungen, die zu einem Leistungskomplex gebündelt sind. Die Abrechnung der geleisteten Leistungskomplexe erfolgt monatlich.

Grundsätzlich kann die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen anerkannten Pflegedienst übernommen werden. Diese Aufwendungen werden - bei anerkanntem Pflegegrad - bis zu den gesetzlich bestimmten monatlichen Höchstbeträgen direkt an den ambulanten Pflegedienst erstattet.

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Zusätzlich können die Kosten für Entlastungsangebote eines Pflegedienstes oder eines anderen zugelassenen Anbieters monatlich mit bis zu 125 Euro von der Pflegekasse erstattet werden.

Selbstverständlich können Selbstzahler alle Leistungen des ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen.

Leistungen der Sozialhilfe

Übersteigen die Kosten den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades, so hat grundsätzlich der Pflegebedürftige die Differenz selbst zu tragen. Sofern die eigenen finanziellen Mittel hierfür nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Hilfe zur häuslichen Pflege gemäß § 61 SGB XII (Sozialhilfe) gestellt werden.

Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, hängt von folgenden Kriterien ab:

  • Einkommen der Bewohnerin / des Bewohners
  • Vermögen der Bewohnerin / des Bewohners,

Namen und Telefonnummern der jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner erfahren Sie im Bürgerservice des Kreises Coesfeld.