Welche Kosten entstehen bei Tagespflege?

Der Tagespflegesatz besteht aus

  • Pflegekosten,
  • Unterkunfts- und Verpflegungskosten und
  • ggf. Fahrtkosten und / oder Investitionskosten.

 

Pflegekosten

Die Pflegekosten hängen vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) der Person und dem Pflegesatz der Einrichtung ab. Über die Pflegevergütung der Pflegekassen können diese Kosten teilweise finanziert werden. Pflegekosten, die den maximalen Leistungsbetrag der Pflegekassen überschreiten, sind grundsätzlich vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. In vielen Fällen besteht jedoch ein Anspruch auf aufstockende Leistungen der Sozialhilfe.

Die Pflegekassen leisten ab dem 01.01.2017 maximal:

Pflegekassenleistungen
Pflegegradmtl. Leistung
Pflegegrad 1-
Pflegegrad 2689 €
Pflegegrad 31298 €
Pflegegrad 41612 €
Pflegegrad 51995 €

Auch der Entlastungsbetrag gem. § 45 b SGB XI kann für die Begleichung der Kosten in der Tagespflege verwendet werden. Der Beitrag beläuft sich auf 125 € monatlich.

 

Ist die Person in keinen Pflegegrad eingestuft oder reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, so müssen grundsätzlich die gesamten Kosten selbst getragen werden, ggf. kann Sozialhilfe beantragt werden.

 

Die aktuellen Tagessätze für Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung können Sie unter folgendem Link für jede Tagespflegeeinrichtung einsehen:

www.pflegelotse.de

Leistungen der Sozialhilfe

Wenn die monatlichen Einkünfte nicht ausreichen, die Kosten für die Tagespflege zu tragen, ist zu prüfen, ob die Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können.

Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, hängt von folgenden Kriterien ab:

  • Einkommen des Tagespflegegastes
  • Vermögen des Tagespflegegastes (Schonbetrag: 5.000 €, bei Verheirateten für beide insgesamt 10.000 €).
    Zum Vermögen zählen z. B. Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Lebensversicherungen, Aktien, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sachwerte.
  • Prüfung der Eignung der Maßnahme zur Sicherung der häuslichen Pflege durch den Sozialen Dienst beim Kreis Coesfeld.

Sozialhilfe wird frühestens ab dem Tag des Bekanntwerdens des Hilfebedarfes und niemals rückwirkend gewährt. Ein entsprechender Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

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