Welche Kosten entstehen für Alten- und Pflegeheime?
Die Kosten eines Pflegeplatzes hängen sowohl vom Grad der Pflegebedürftigkeit als auch von der Höhe der einzelnen Bestandteile des Heimentgeltes ab. Diese Kosten sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Die Höhe der Kosten werden vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe bzw. Landesverband der Pflegekassen, nach entsprechenden Verhandlungen mit den Einrichtungen, verbindlich für diese festgelegt.
Die Heimkosten setzen sich zusammen aus
- Pflegekosten,
- Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie
- Investitionskosten.
Pflegekosten
Die Pflegekosten decken die Kosten der Pflege und Betreuung ab, also die Kosten für das Personal, das in Heimen tätig ist. Enthalten ist ebenfalls die Ausbildungsumlage.
Die Pflegekosten hängen vonm Pflegesatz der jeweiligen Einrichtung ab.
Im Bereich der Pflegekosten - und nur hierfür - finanzieren die Pflegekassen in einem bestimmten Umfang den Heimaufenthalt.
Seit dem 01.01.2017 zahlen alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung ab Pflegegrad 2 - unabhängig vom Pflegegrad- den gleichen Eigenanteil der Pflegekosten. Dieser Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil liegt im Kreis Coesfeld zwichen 270 € und 835 € pro Monat (Stand Februar 2017).
In vielen Fällen besteht jedoch ein Anspruch auf Pflegewohngeld (zur Deckung der Investitionskosten) bzw. aufstockende Leistungen der Sozialhilfe.
Die Preise der Pflegeeinrichtungen im Kreis Coesfeld finden Sie unter folgendem Link:
Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten.
5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monate,
25% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
45% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
70% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate
in einem Pflegeheim leben.
Unterkunfts- und Verpflegungskosten (auch Hotelkosten genannt)
Diese Kosten sind, wie beim Verbleib in der eigenen Wohnung, vom Heimbewohner selbst zu begleichen und betragen durchschnittlich 32 € pro Tag (Stand Februar 2017).
Investitionskosten
Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Sie sind in jeder Einrichtung - abhängig z.B. von Alter und Ausstattung der Einrichtung - unterschiedlich hoch. Zur Deckung dieser Kosten kann Pflegewohngeld bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.
Beim Pflegewohngeld handelt es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NW zur Finanzierung des Investitionskostenanteiles. Anträge auf Pflegewohngeld werden bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten bearbeitet. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem vom Kreis Coesfeld erarbeiteten Merkblatt für Heimbewohner.
Voraussetzung ist, dass der Heimbewohner mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Ein entsprechender Antrag wird von der Pflegeeinrichtung gestellt. An diese wird das Pflegewohngeld auch ausgezahlt. Es verringert somit die gesamten individuellen Heimkosten.
Die Gewährung von Pflegewohngeld ist zudem vom Einkommen und Vermögen des Heimbewohners abhängig. Der Schonbetrag für das Vermögen beträgt 10.000 € (Ehepaare 15.000 €). Die Angehörigen des Heimbewohners werden nicht zum Unterhalt herangezogen.
Als Nachweis für das Einkommen sind u.a. Rentenmitteilungen, Nachweise über Miet- oder Pachteinnahmen und Nachweise über Kapitalerträge vorzulegen. Bei verheirateten Heimbewohnern sind auch die Einkünfte des Ehegatten, seine Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise darzulegen. Zum Nachweis des Vermögens sind geeignete Unterlagen vorzulegen
(siehe dazu auch weiter unten: Leistungen der Sozialhilfe - Ausführungen zum Vermögen).
Leistungen der Sozialhilfe
Wenn die monatlichen Einkünfte nicht ausreichen, die verbleibenden Heimkosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Heimbewohner (PDF-Datei / 330 Kb).
Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, hängt von folgenden Kriterien ab:
- Einkommen des Heimbewohners
- Vermögen des Heimbewohners,
Schonbetrag: 5.000€, bei Verheirateten für beide insgesamt: 10.000 €.
Zum Vermögen zählen z.B. Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Lebensversicherungen, Aktien, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sachwerte.
Falls Vermögen vorhanden ist, das kurzfristig nicht verwertbar ist, kann die Sozialhilfe auch als Darlehen gewährt werden.
Namen und Telefonnummern der jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Bereich Heimpflege beim Kreis Coesfeld erfahren Sie im Serviceportal des Kreises Coesfeld.
Ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung Dritter (z.B. der Kinder) besteht, muss im Einzelfall ermittelt werden.
Ansprechpartner/Innen dafür sind beim Kreis Coesfeld:
- Jürgen Vormann, Tel. (02541) 18-5042, E-Mail: juergen.vormann(at)kreis-coesfeld.de