Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um pflegende Angehörige in ihren Aufgaben zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit für mehr Flexibilität und Individualität in der Pflege zu geben. Durch das Gesetz gibt es verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit.
Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung.
Anspruch auf diese gesetzliche Möglichkeit haben nahe Angehörige. Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:
- Ehegatten, Lebenspartner, lebenspartnerähnliche Gemeinschaften
- Geschwister
- Eltern
- Großeltern
- Schwiegereltern, Schwiegerkinder
- Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Kinder des Lebenspartners
- Enkelkinder
- Schwager und Schwägerin
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | Begleitung todkranker Angehöriger | Pflege minderjähriger Angehöriger |
Dauer | Maximal 10 Arbeitstage bei einer akut auftretenden Pflegesituation | Maximal bis zu einer Dauer von 6 Monaten | Maximal bis zu einer Dauer von 24 Monaten in Verbindung mit Pflegezeit | Maximal bis zu einer Dauer von 3 Monaten | Maximal bis zu einer Dauer von 6 Monaten |
Pflegegrad | Nicht erforderlich, akute Situation ist ausreichend | Mindestens Pflegegrad 1 | Mindestens Pflegegrad 1 | Nicht erforderlich, ärztliche Bescheinigung genügt | Mindestens Pflegegrad 1 |
Umfang der Freistellung | Vollständige oder teilweise Freistellung | Vollständige oder teilweise Freistellung | Mindestarbeitszeit im Umfang von 15 Stunden pro Woche | Vollständige oder teilweise Freistellung | Vollständige oder teilweise Freistellung |
Häusliche Pflegesituation | Nicht erforderlich, akut auftretende Pflegesituation ausreichend | Erforderlich | Erforderlich | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich |
Betriebsgröße | Gilt für Betriebe jeglicher Art | Gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten | Gilt für Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten | Gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten | Gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten |
Finanzielle Absicherung | Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, Berechnung analog zur Berechnung des Kinderkrankengeldes | Anspruch auf zinsloses Darlehn | Anspruch auf zinsloses Darlehn | Anspruch auf zinsloses Darlehn | Anspruch auf zinsloses Darlehn |
Kündigungsschutz | Kündigungsschutz im Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung | Kündigungsschutz im Zeitraum der Pflegezeit | Kündigungsschutz im Zeitraum der Familienpflegezeit | Kündigungsschutz im freigestellten Zeitraum | Kündigungsschutz im freigestellten Zeitraum |
Ankündigungsfristen | Kurzfristig möglich, Anruf beim Arbeitgeber genügt | Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit | Spätestens 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit, bei direktem Anschluss der Pflegezeit 12 Wochen vorher | Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Auszeit | Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Auszeit |