Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um pflegende Angehörige in ihren Aufgaben zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit für mehr Flexibilität und Individualität in der Pflege zu geben. Durch das Gesetz gibt es verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit.
Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung.
Anspruch auf diese gesetzliche Möglichkeit haben nahe Angehörige. Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:

  • Ehegatten, Lebenspartner, lebenspartnerähnliche Gemeinschaften
  • Geschwister
  •  Eltern
  • Großeltern
  • Schwiegereltern, Schwiegerkinder
  • Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Kinder des Lebenspartners
  • Enkelkinder
  • Schwager und Schwägerin
     
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und BerufKurzzeitige
Arbeitsverhinderung
PflegezeitFamilienpflegezeitBegleitung todkranker
Angehöriger
Pflege minderjähriger
Angehöriger
DauerMaximal 10 Arbeitstage bei einer akut auftretenden PflegesituationMaximal bis zu einer Dauer von 6 MonatenMaximal bis zu einer Dauer von 24 Monaten
in Verbindung mit
Pflegezeit
Maximal bis zu einer Dauer von 3 MonatenMaximal bis zu einer Dauer von 6 Monaten
PflegegradNicht erforderlich, akute Situation ist ausreichendMindestens
Pflegegrad 1
Mindestens
Pflegegrad 1
Nicht erforderlich,
ärztliche Bescheinigung genügt
Mindestens
Pflegegrad 1
Umfang der FreistellungVollständige oder teilweise
Freistellung
Vollständige oder teilweise
Freistellung
Mindestarbeitszeit im Umfang von
15 Stunden pro Woche
Vollständige oder teilweise
Freistellung
Vollständige oder teilweise
Freistellung
Häusliche PflegesituationNicht erforderlich,
akut auftretende Pflegesituation ausreichend
ErforderlichErforderlichNicht erforderlichNicht erforderlich
BetriebsgrößeGilt für Betriebe jeglicher ArtGilt für Betriebe mit mehr als
15 Beschäftigten
Gilt für Betriebe mit mehr als
25 Beschäftigten
Gilt für Betriebe mit mehr als
15 Beschäftigten
Gilt für Betriebe mit mehr als
15 Beschäftigten
Finanzielle AbsicherungAnspruch auf
Pflegeunterstützungsgeld,
Berechnung analog zur Berechnung des Kinderkrankengeldes
Anspruch auf
zinsloses Darlehn
Anspruch auf
zinsloses Darlehn
Anspruch auf
zinsloses Darlehn
Anspruch auf
zinsloses Darlehn
KündigungsschutzKündigungsschutz im Zeitraum der kurzzeitigen ArbeitsverhinderungKündigungsschutz im Zeitraum der PflegezeitKündigungsschutz im Zeitraum der FamilienpflegezeitKündigungsschutz im freigestellten ZeitraumKündigungsschutz im freigestellten Zeitraum
AnkündigungsfristenKurzfristig möglich,
Anruf beim Arbeitgeber genügt
Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der  PflegezeitSpätestens 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit,
bei direktem Anschluss der Pflegezeit 12 Wochen vorher
Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der AuszeitSpätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Auszeit